Informationen
Kickbacks für unsere Kunden!
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*Als Grundlage dient das aktuelle Preisverzeichnis (Minimum-Flatrate weiterhin 20€). Die Kennenlernaktion läuft bis zum 31.12.2013.
Probieren Sie es aus und überzeugen Sie sich selbst!
Honorarvereinbarung einreichen und 12 Monate profitieren.
Bundestagsausschüsse empfehlen die Honorarberatung!
Zusätzliche Vorteile des Aktionsangebotes:
Im Musterportfolio können Sie die Vorteile der Ersparnis von Kickbacks einsehen, die bei einer Nutzung des Flatrate-Honorars entstehen. Die Ersparnis von bis zu 120 Euro für zwölf Monate wurde bei den Vorteilen im Musterportfolio noch nicht berücksichtigt.
Fordern Sie Informationen an!
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oder unsere Service-Hotline 04852 - 83 54 074
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge verhindert der Kapitalanleger den direkten Abzug von Steuern aus den ihm zufließenden Kapitalerträgen. Die gesparten Steuern für die Kapitalerträge bleiben im Anlagevermögen und erwirtschaften weiterhin Erfolge für den Kapitalanleger.
Fließen Anlegern aus Kapitalanlagen Erträge zu, so entstehen zu versteuernde Kapitalerträge nach dem Zuflußprinzip und werden von der Abgeltungssteuer erfasst, wenn kein Freistellungsauftrag gestellt wird. Eine Auflistung von zu versteuernden Kapitalerträgen soll Anlegern verdeutlichen, welche Kapitalerträge mit Hilfe eines Freistellungsauftrages vor dem Abgeltungssteuerabzug bewahrt werden können.
- Zinsen aus Geldanlagen
- Erträge aus Investmentfonds
- Erträge aus Zertifikaten
- Erträge aus Schuldverschreibungen, Anleihen
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
- Erträge aus Termingeschäften
- Gewinne aus der Fälligkeit von Wertpapieren
(Nur die wesentlichen Kapitalerträge für die Freistellung wurden aufgeführt.)
Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag:
Freistellungsbetrag ausnutzen und managen
Freistellungsauftrag kündigen oder verändern

Steuerabzug durch Freistellungsauftrag verhindern!
Freistellungsauftrag und Abgeltungssteuer
Durch die Freistellung der Kapitalerträge entfällt die Abgeltungssteuer. Mit dem Freistellungsauftrag an das Kreditinstitut lässt der Kapitalanleger sich von der Abgeltungssteuer und der darauf entfallenden Kirchensteuer freistellen. Wird kein Freistellungsauftrag (FSA) erteilt, so ist das Kreditinstitut verpflichtet Steuern abzuführen. Die pauschale Abführung der Einkommensteuer ist die Abgeltungssteuer:
- Einkommensteuer 25 % pauschal
- Solidaritätszuschlag auf die pauschalierte Einkommensteuer
- Kirchensteuer auf Antrag von der pauschalierten Einkommensteuer.
Privatpersonen können den Freistellungsauftrag kostenlos bei Ihrem Kreditinstitut stellen. Für Betriebseinnahmen ist der Freistellungsauftrag nicht möglich.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag
In dem Freistellungsauftrag versichert der Antragsteller, dass seine Anträge bei Kreditinstituten insgesamt nicht höher als 801 Euro für Alleinveranlagte und 1602 Euro für Ehegatten mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag nicht übersteigen. Freistellungsaufträge von Ehegatten müssen gemeinsam beantragt und unterschrieben werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung: Ein Freistellungsauftrag ist nicht nötig!
Es wird kein Freistellungsauftrag benötigt, wenn vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigun (NV-Bescheinigung) ausgestellt wurde.
Eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) erhält derjenige, der:
- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
- und nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist das Kreditinstitut verpflichtet, keinen Steuerabzug von den Kapitalerträgen vorzunehmen.





